Geschäftsordnung

Geschäftsordnung des Seniorenbeirates Zella-Mehlis

Der Seniorenbeirat ist gemäß der Hauptsatzung der Stadt Zella-Mehlis – in der geltenden Fassung vom 28.01.2011 bekannt gemacht – am 06.04.2011 gebildet worden. Damit ist seine Mitwirkungsmöglichkeit verbindlich geboten.

 

§ 1  Einberufung des Seniorenbeirates

  1. Sitzungen finden mindestens alle 3 Monate statt, im Übrigen, so oft es die Geschäftslage  erfordert.
  2. Die Einladung erfolgt schriftlich mindestens acht Tage vor dem Sitzungstermin. Die Tagesordnung wird mit der Einladungzugesandt. Notwendige Unterlagen zur Beratung werden beigefügt.
  3. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen sind spätestens am vierten Tag, bei Dringlichkeit am zweiten Tag vor der Sitzung ortsüblich bekannt zu machen.

§ 2  Teilnahme an Sitzungen

  1. Ein Seniorenbeiratsmitglied, das an einer Sitzung nicht oder nicht rechtzeitig teilnehmen kann, hat dies dem Vorsitzenden unter Angabe des Entschuldigungsgrundes möglichst frühzeitig mitzuteilen. Will ein Seniorenbeiratsmitglied die Sitzung vorzeitig verlassen, so hat es den Vorsitzenden hierüber zu informieren. Die Mitteilung gilt in der Regel als Entschuldigung und kann ausnahmsweise auch nachgereicht werden.
  2. Für jede Sitzung wird eine Anwesenheitsliste ausgelegt, in die sich jedes anwesende Mitglied eigenhändig eintragen muss.

 

§ 3  Öffentlichkeit der Sitzungen

  1. Die Sitzungen des Seniorenbeirates sind öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder das berechtigte Interesse Einzelner entgegenstehen. Die für öffentliche Sitzungen geltende allgemeine Zugänglichkeit ist gewährleistet, solange der für Zuhörer bestimmte Raum ausreicht. Für die Medien ist stets eine angemessene Anzahl an Plätzen freizuhalten.
  2. Film-, Bild- und Tonaufzeichnungen bedürfen der Zustimmung des Seniorenbeirates.   Einzelne Mitglieder des Seniorenbeirates können verlangen, daß ihr Redebeitrag nicht aufgezeichnet wird.

§ 4  Tagesordnung

  1. Der Vorsitzende des Seniorenbeirates setzt die Tagesordnung fest und  bereitet die Beratungsgegenstände vor.
  2. Vorschläge zur Tagesordnung können von allen Mitgliedernunterbreitet werden. Die Vorschläge sollten spätestens bis 3 Wochen vor der Beratung vorgelegt werden. Der Vorsitzende erstellt unter Beifügung der Erläuterungen die Tagesordnung. In dringenden Fällen können auch vor der Beratung zusätzliche Tagesordnungspunkte aufgenommen werden, wenn der Gegenstand der Beratung  die Dringlichkeit notwendig macht. Die Reihenfolge der Tagesordungspunkte kann geändert werden.

§ 5  Beschlussfähigkeit

  1. Zu Beginn der Sitzung stellt der Vorsitzende fest, ob sämtliche Seniorenbeiratsmitglieder ordnungsgemäß eingeladen worden sind, die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt und der Seniorenbeirat somit beschlussfähig ist.
  2. Der Vorsitzende hat sich vor jeder Beschlussfassung davon zuüberzeugen, dass der Seniorenbeirat beschlussfähig ist. Stellt er Beschlussunfähigkeit fest, kann er die Sitzung unterbrechen oder schließen.
  3. Wird der Seniorenbeirat nach Beschlussunfähigkeit wegen mangelnder Anwesenheit in der ersten Sitzung zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei der zweiten Einladung muss auf diese Bestimmung hingewiesen werden.
  4. Ist die Hälfte oder mehr als die Hälfte der Mitglieder des Seniorenbeirates  von der Beratung und Abstimmung wegen persönlicher Beteiligung (§38 ThürKO sowie § 7) ausgeschlossen, so ist der Seniorenbeirat beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist, andernfalls entscheidet der Vorsitzende nach Anhörung der nicht ausgeschlossenen anwesenden Seniorenbeiratsmitglieder anstelle des Seniorenbeirates.

§ 6  Pflicht zur Verschwiegenheit

  1. Die Mitglieder des Seniorenbeirates  sind verpflichtet, die ihnen bei Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen persönlichen Angelegenheiten vertraulich zu behandeln, soweit nicht diese Tatsachen offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

§ 7  Niederschrift

  1. Über die Sitzungen des Seniorenbeirates fertigt der Schriftführer  des Seniorenbeirates eine Ergebnis-Niederschrift an. Diese Niederschrift muss Tag, Ort, Beginn, Dauer einer Unterbrechung und Ende der Sitzung enthalten;  ebenso die Namen der anwesenden und abwesenden Mitglieder des Seniorenbeirates  unter Angabe des Abwesenheitsgrundes. Ebenso muss sie den Namen des Schriftführers und der sonstigen Teilnehmer der Sitzung enthalten sowie die behandelten Gegenstände, die Anträge, die Beschlüsse, die Form der Beratung und Entscheidung  (öffentlich/nichtöffentlich), die Form der Abstimmung (offen/geheim) und das Abstimmungsergebnis. Jedes Mitglied kann verlangen, dass in der Niederschrift festgehalten wird, wie es abgestimmt hat. Das gilt nicht bei geheimer Abstimmung.

§ 8  Sprachliche Gleichstellung

  1. Sämtliche in dieser Geschäftsordnung genannten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise.

 

§ 9  Geltung sonstiger Vorschriften

  1. Soweit in dieser Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften der ThürKO, der Hauptsatzung der Stadt Zella-Mehlis  sowie der Geschäftsordnung für den Stadtrat und die Ausschüsse der Stadt Zella-Mehlis in der jeweils geltenden Fassung.

 

§ 10  Inkrafttreten

  1.  Die Geschäftsordnung des Seniorenbeirates tritt am 09.03.2012 in Kraft.

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